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Erfolgloser Antrag gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie"
Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer war bereits unzulässig, weil eine Verletzung eigener Rechte der Ärztin nicht in Betracht kam. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden.